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ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER GERNEP GMBH ETIKETTIERTECHNIK

I. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot

  1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der hier beschriebenen Allgemeinen Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle unsere Leistungen, unabhängig von der Rechtsnatur des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages. Sie gelten also sowohl für Kaufverträge als auch für Werkverträge, Werklieferungsverträge und für kombinierte Verträge.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils im Sinne von § 310 BGB).
  5. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Auftraggeber.
  6. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen ab Zugang annehmen.
  7. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

II. Unterlagen, Vorarbeiten, Geschäftsgeheimnisse

  1. An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Plänen, Abbildungen, Entwurfsarbeiten, Vorarbeiten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht, vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Wir dürfen vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich machen. Von uns übermittelte Unterlagen dürfen nur zur Vorbereitung des Vertragsschlusses und danach nur zur Vertragsdurchführung benutzt werden. Eine darüber hinausgehende Verwertung ist untersagt.
  2. Der Auftraggeber darf unsere Geschäftsgeheimnisse sowie solche uns (im Sinne von § 15 Aktiengesetz) verbundener Unternehmen, die ihm bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen. Wir dürfen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und ihm (im Sinne von § 15 Aktiengesetz) verbundener Unternehmen, die uns bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen.
  3. Sowohl wir als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Organe und Arbeitnehmer die oben aufgeführten Verpflichtungen beachten.

III. Lieferzeit, höhere Gewalt, Verzug, Abnahme

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und vollständigen Abklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die von uns geschuldete Leistung ist rechtzeitig erbracht, wenn wir den Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist ordnungsgemäß versendet oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt haben.
  3. Durch höhere Gewalt bedingte Leistungsstörungen begründen für den Auftraggeber keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz) gegen die GERNEP GmbH. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens der GERNEP GmbH liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen der GERNEP GmbH nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Subunternehmern/Lieferanten, Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifune oder andere Unwetter, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel/ Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder und/oder sonstiger gewerblicher Transportunternehmen, Transportunfälle, Erdbeben, radioaktive Unfälle, physikalische oder künstliche Hindernisse jedweder Art auf der Baustelle/Produktionsstätte.
  4. In allen Fällen von der GERNEP GmbH nicht zu vertretenden Behinderungen, gleich welcher Art, ist die GERNEP GmbH berechtigt, vom Auftraggeber eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und zusätzliche Zahlungen zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen
  5. Verzögert sich die Versendung auf Wunsch des Auftraggebers, so hat der Auftraggeber die durch die Lagerung des Vertragsgegenstandes tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Im Falle einer Lagerung in einem unserer Betriebe sind wir berechtigt, einen pauschalierten Mindestbetrag von 0,5 % des vereinbarten Preises für jeden Monat als Ersatz für die Mehrkosten zu verlangen. Der Nachweis höherer (durch uns) oder niedrigerer (durch den Aufraggeber) Kosten wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
  6. Nummer 5 gilt auch für jeden anderen Fall eines Annahmeverzugs des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  7. Weitergehende Rechte unsererseits werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.
  8. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  9. Zur Ausführung von Teillieferungen sind wir berechtigt, wenn                                                                                                                                                                                                                9.1 die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    9.2 die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    9.3 dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 
  10. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die vertragsgegenständliche Ware als abgenommen, wenn
    10.1 die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist
    10.2 wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Nummer 9 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
    10.3 seit der Lieferung oder Installation zwei Wochen vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation eine Woche vergangen ist und
    10.4 der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

IV. Preise, Transportverpackung, Zahlung, Preisanpassung

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten die vereinbarten Preise „ab Werk“. Die Versendungskosten einschließlich der Kosten der Verpackung, Beladung, Verstauung, Entladung sowie Transportversicherung trägt der Auftraggeber.
  2. Zu allen Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer hinzu.
  3. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wieder verwendet werden kann, trägt der Auftraggeber die bei uns anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung. Zusätzlich hat der Auftraggeber gegebenenfalls die durch die Rücknahme der Transportverpackungen anfallenden Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben zu bezahlen.
  4. Transport-Container sind nicht Vertragsgegenstand und gelten nicht als Verpackung. Sie verbleiben in unserem Eigentum. Sie sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an uns zurückzusenden.
  5. Werkzeuge, Überschussmaterial, Schweißgasflaschen und sonstige Hilfsmittel sind nicht Vertragsgegenstand. Sie verbleiben in unserem Eigentum. Sie sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an uns zurückzusenden.
  6. Der vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auf seine Gefahr und seine Kosten auf eines der von der GERNEP GmbH angegebenen Bankkonten, ohne jeden Abzug zur Gutschrift zu bringen.
  7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und ihre Geltendmachung uns mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde.
  9. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  10. Die GERNEP GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen, oder der Steigerung von Transport- und Verpackungskosten. Die GERNEP GmbH wird diese dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. 
  11. Die GERNEP GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages der Auftraggeber Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. Die GERNEP GmbH wird den zusätzlichen Aufwand dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

V. Gefahrübergang, Transportschäden, Versicherung

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Ware geht mit der Aushändigung der Ware an den ersten Beförderer auf den Auftraggeber über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch weitere Kosten, z.B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage der Ware, selbst übernommen haben
  2. Ist die Ware oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber verursacht hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  3. Veranlassen wir den Transport der Ware und entsteht an ihr nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so treten wir unsere eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Auftraggebers an diesen – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen uns wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn wir Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage schulden.
  4. Transport- und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegenstandes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Verhältnis dieser zu uns finden im Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und uns zu unseren Gunsten auf entsprechende Sachverhalte gleichermaßen Anwendung.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand sofort bei Entladung am Bestimmungsort auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und uns unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) aus vorgenanntem Grund, entfällt auch unsere Haftung für solche vom Haftungsausschluss der Transportversicherung(en) erfassten Schäden.

VI. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

  1. Wir haften dem Auftraggeber dafür, dass die vertragsgegenständliche Ware zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.
  2. Wir haften aber nicht für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    2.1 Mängel, die auf vom Auftraggeber vorgegebene oder bestimmte Konstruktionen oder auf vom Auftraggeber vorgegebene, bestimmte oder beigestellte Materialien, einschließlich Probematerialien, oder auf sonstigen Beistellungen des Auftraggebers beruhen;
    2.2 Mängel oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder In- standsetzungsarbeiten vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen jegliche Haftung ausgeschlossen
  3. Wir haften auch nicht für Verschleißteile im Sinne des nachfolgenden Absatzes der vertragsgegenständlichen Ware. Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers. Verschleißteil ist ein Teil, das an Stellen, an denen betriebsbedingt unvermeidbar Verschleiß auftritt, eingesetzt wird, um dadurch andere Betrachtungseinheiten vor Verschleiß zu schützen, und das vom Konzept her für den Austausch vorgesehen ist.
  4. Wegen eines Mangels an der vertragsgegenständlichen Ware, der unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 3 oben entsprechende Mängelansprüche des Auftraggebers begründet, hat der Auftraggeber zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, wobei wir nach billigem Ermessen zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung wählen können. Beruhen Mängelansprüche darauf, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegen-standes übernommen haben, steht das Recht zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen, dem Auftraggeber zu. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  5. Sofern nicht der Mangel eine Reparatur am Aufstellungsort erfordert, hat uns der Auftraggeber auf entsprechende Aufforderung die mangelhaften Teile auf unsere Kosten zur Reparatur oder zur Ersatzlieferung zu übersenden. In einem solchen Falle gilt unsere Nacherfüllungspflicht hinsichtlich des mangelhaften Teils als vollständig erfüllt, wenn wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksenden oder ein entsprechendes Ersatzteil zusenden. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Handelt es sich bei dem mangelhaften Teil um ein von einem Dritten geliefertes Erzeugnis, so beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Dritten zustehen. Erst nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten durch den Auftraggeber lebt unsere Eigenhaftung wieder auf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, falls unsere Haftung darauf beruht, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des vom Dritten gelieferten Erzeugnisses übernommen haben.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und uns erkennbare Mängel unverzüglich mitzuteilen. Diese unverzügliche Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn sich später ein Mangel zeigt. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, so gilt der Vertragsgegenstand auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
  8. Nimmt der Auftraggeber die von uns vertragsgemäß angebotene Nacherfüllung nicht an, so werden wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von der Haftung bzgl. des beanstandeten Mangels frei.
  9. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen, einschließlich derer, die sich aus den vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen ergeben, zur Geltendmachung seiner sonstigen Mängelansprüche berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt insbesondere dann vor, wenn wir eine von dem Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen oder wir die Nacherfüllung ungebührlich verzögern oder verweigern oder wenn eine zumutbare Anzahl von Nacherfüllungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat.
  10. Wir können die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Auftraggeber kann Zahlungen dem Grunde nach nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf das Vierfache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Macht der Auftraggeber einen Mängelanspruch geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden Untersuchung durch uns heraus, dass der vom Auftraggeber geltend gemachte Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so haben wir für unsere, insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchung, erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung aller Auslagen.
  11. Für Schadensersatzansprüche gelten die unten folgenden Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlüsse gemäß Ziffer VII.

VII. Beschränkung bzw. Ausschluss unserer Haftung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als auch die von uns gegebenen Sicherheitshinweise sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber unseren Instruktionen zu folgen, wie die Ware risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht, so haften wir nicht für den daraus entstandenen Schaden.
  2. Beschränkung unserer Haftung bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden: Wir haften nicht für Mangelschäden (einschließlich Schäden aus entgangenem Gewinn) und nicht für Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, die auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen
  3. Beschränkung unserer Haftung bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit: Jegliche Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf unserem groben Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen, sind ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht auf Vorliegen eines Mangels oder auf Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (sog. „Kardinalpflichten"), beruhen. Zu den sog. „Kardinalpflichten“ gehören die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Selbst bei Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden unbeschadet anderer Haftungsbeschränkungen auf einen Betrag von EUR 1.000.000 je Schadensfall beschränkt
  4. Beschränkung unserer Haftung bei nicht typisch voraussehbaren Schäden: Jegliche Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf unserem groben Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen, sind, sofern diese nicht bereits gemäß der Beschränkung unserer Haftung bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen sind, der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz desjenigen Schadens, den wir bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Pflichtverletzung und/oder Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen (typisch voraussehbarer Schaden).
  5. Beschränkung unserer Haftung bei einer Leistungsstörung: Macht der Auftraggeber gegen uns wegen einer Leistungsstörung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder statt der Leistung geltend und beruht dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), so ist dieser Schadensersatzanspruch, sofern er nicht bereits gemäß der Haftungsbeschränkungen zu unseren Gunsten bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen ist, über unsere die Haftungsbeschränkung auf den typisch voraussehbaren Schaden (Nummer 4) hinaus, der Höhe nach beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises. Eine Leistungsstörung liegt dann vor, wenn bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Hindernisse auftreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung vertraglicher Pflichten erschweren oder ausschließen, oder wenn es zu einer Schädigung einer Vertragspartei durch die andere kommt.
  6. Beschränkung unserer Haftung bei einem Verzögerungsschaden: Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen zu unseren Gunsten bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2), bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3), nicht typisch voraussehbarer Schäden (Nummer 4) und Leistungsstörungen (Nummer 5), gelten auch für Ansprüche des Auftraggebers gegen uns auf Ersatz eines Verzögerungsschadens, sofern dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruht. Darüber hinaus sind sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung, in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, der Höhe nach beschränkt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen der Verzögerung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  7. Beschränkung unserer Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen: Jegliche Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, sofern nicht durch grobe Schuld (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) des Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten verletzt wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In keinem Fall geht unsere Haftung für einen Erfüllungsgehilfen weiter als unsere Haftung für eigenes Verschulden, wie diese sich unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen ergibt. Nach § 278 BGB ist ein Erfüllungsgehilfe eine natürliche oder juristische Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.
  8. Der Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag wegen von uns nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn wir unsere Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vertragsgemäß erbracht haben.
  9. Obige Haftungsbeschränkungen (Nummer 1 bis 8) gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  10. Bei Festlegung des Spediteurs durch den Auftraggeber haften wir nicht für Kosten aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen oder für Zeitverzögerungen, die sich aus den Anforderungen des deutschen Luftsicherheitsgesetzes und den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EG) Nr. 272/2009, (EG), (EU) 2015/1998 in ihrer jeweils geltenden Fassung,  sowie allen weiteren aktuellen nationalen wie internationalen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Der Auftraggeber stellt uns von allen Kosten und Schäden auf erstes Anfordern frei, die sich insoweit aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen und daraus folgenden Zeitverzögerungen ergeben.

VIII. Verjährung

  1. Sofern Mängelansprüche nach dem Gesetz einer Verjährungsfrist von zwei Jahren unterliegen (z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), wird diese Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt. Von dieser Verkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen sind Mängelansprüche des Auftraggebers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes und bei einer Montageverpflichtung der GERNEP GmbH mit der Vollendung der Montage. Ist der Auftraggeber im Verzug der Annahme, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eintritt des Annahmeverzugs.
  2. Rückgriffsansprüche in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache durch die GERNEP GmbH beim Auftraggeber. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach Ablieferung.
    1. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

IX. Software

Soweit wir dem Besteller Software überlassen, gilt Folgendes:

  1. Wir räumen dem Auftraggeber an der überlassenen Software ein einfaches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein. § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz lautet: „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.“ Wir bleiben bezüglich der Software jederzeit alleiniger Inhaber aller Immaterialgüterrechte.
  2. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur auf der vertragsgegenständlichen Ware berechtigt.
  3. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms/Quellcodes.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die überlassene Software auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der vertragsgegenständlichen Ware zu nutzen.
  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software und die dazugehörige Dokumentation zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen. Überträgt der Auftraggeber sein Unternehmen insgesamt auf einen Dritten, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Dritten das eingeräumte Nutzungsrecht zu übertragen. Veräußert der Auftraggeber die Liefersache im normalen Geschäftsgang insgesamt an einen Dritten und ist dieser kein Wettbewerber unseres Unternehmens, sind wir verpflichtet, auf entsprechende Anforderung einer Übertragung des eingeräumten Nutzungsrechts zuzustimmen, sofern wir nicht begründet darlegen, dass dadurch die Gefahr besteht, dass Wettbewerberunseres Unternehmens Kenntnis von unserem geheimen Wissen (Geschäftsgeheimnisse) erhalten.
  6. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers ist nicht ausschließlich. Wir sind berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden Nutzungsrechte jeglicher Art bezüglich der überlassenen Software einzuräumen.
  7. Der Auftraggeber darf die überlassene Software keinem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und auch nicht unentgeltlich, zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.
  8. Der Auftraggeber darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der überlassenen Software in keiner Form verändern.
  9. Der Auftraggeber darf keine Kopie der überlassenen Software herstellen, ausgenommen die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie darf nicht gleichzeitig neben der Original-Software genutzt werden.
  10. Der Auftraggeber darf die zur Software gehörige Dokumentation weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigen.
  11. Disassemblierung, Reverse Engineering oder Dekompilierung der Software ist untersagt. Der Auftraggeber wird dies weder veranlassen noch gestatten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 69e Urheberrechtsgesetz liegen vor.
  12. Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen uns zu. Gleiches gilt für Änderungen und Übersetzungen der Programme.
  13. Wir sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter beim Auftraggeber durchzuführen. Der Auftraggeber kann hieraus keine Ansprüche herleiten.

X. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (diese sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird im Folgenden „Vorbehaltsware genannt) bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Auftraggeber schuldet – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent –, vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Vorbehaltsware mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiterzuveräußern. Für den Fall, dass dem am Aufstellort geltenden Recht (lex rei sitae) das Sicherungsmittel „Eigentumsvorbehalt" unbekannt ist, ist statt-dessen dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem am Aufstellort geltenden Recht einem „Eigentumsvorbehalt“ sinngemäß am nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das typische Sicherungsmittel (z.B. „Pfandrecht“ oder „security interest, attached and perfected“) darstellt. Der Auftraggeber ist zu Mitwirkungshandlungen (insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen), die nach dem am Aufstellort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts bzw. eines voll wirksamen anderen Sicherungsmittel erforderlich sind, verpflichtet.
  2. Sofern sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Auftraggeber schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
  3. Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Auftraggeber sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere
    Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Auftraggeber darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir von ihm verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen..
  5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Auftraggeber und wir uns bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für uns verwahren.
  6. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Auftraggeber.
  7. Wenn der Auftraggeber dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 20 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

XI. Datenschutz und Datennutzung

  1. Die GERNEP GmbH verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
  2. Die GERNEP GmbH ist berechtigt, Maschinendaten und ordnungsgemäß anonymisierte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und auszuwerten. Diese Daten dürfen gegenüber den mit der GERNEP GmbH verbundenen Unternehmen zum Zweck der Nutzung für Produktoptimierungen, für Applikationen zur Leistungsverbesserung und für sonstige Dienstleistungen der GERNEP GmbH und/oder deren verbundenen Unternehmen offengelegt werden.
  3. Die GERNEP GmbH ist berechtigt, Kundendaten an Dritte (einschließlich der mit der GERNEP GmbH verbundenen Unternehmen) zu übertragen, sofern und soweit dies erforderlich ist, um vorvertragliche Pflichten zu erfüllen und vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen zu erbringen (z.B. für Versand, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) oder um gesetzliche Anforderungen einzuhalten.

XII. Export und Importkontrolle, Embargovorschriften

  1. Der Vertragsgegenstand kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen, insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. die Nutzung des Vertragsgegenstands im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit, die anwendbaren Rechtsvorschriften in Bezug auf Exportkontrolle und Sanktionslisten der BR Deutschland, der EU und den USA sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere auch die einschlägigen güter-, personen- und verwendungsbezogenen Embargoregelungen. Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als sie nicht im Widerspruch zum geltenden deutschen Außenwirtschaftsrecht, der europäischen Blocking Verordnung (z.B. § 7 AWV und Art. 5.1 (EC) 2271/96) oder zu für den Auftraggeber geltenden nationalen Rechtsgrundlagen stehen.
  2. Die Vertragserfüllung durch die GERNEP GmbH steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen und/oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  3. Der Weiterverkauf und/oder die Weitergabe des Vertragsgegenstands, direkt oder indirekt, nach Russland oder Belarus ist grundsätzlich verboten und kann nur nach einer Einzelfallprüfung durch die GERNEP GmbH ggf. erlaubt werden.
  4. Der Auftraggeber bestätigt ferner, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt (a) keine Kenntnis über künftige Verwendungen des Vertragsgegenstands durch militärische Kunden oder Kunden mit militärischen Endverwendungen vorliegt; (b) keine Kenntnis über künftige Verwendungen des Vertragsgegenstands im Zusammenhang mit ABC-Waffen und Trägerraketen vorliegt; (c) keine Kenntnis über künftige Verwendungen des Vertragsgegenstands im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb nuklearer Anlagen vorliegt; (d) keine Kenntnis über künftige Verwendungen des Vertragsgegenstands im Zusammenhang mit der Verletzung von Menschenrechten oder im Zusammenhang mit den Terrorismus unterstützenden Handlungen vorliegen.
  5. Die GERNEP GmbH behält sich vor, im Rahmen eigener Compliance-Prüfungen dem Auftraggeber die Unterzeichnung von Endverbleibserklärungen aufzuerlegen, sofern dies aufgrund geschäftspolitischer Entscheidungen der GERNEP GmbH oder rechtlicher Anforderungen erforderlich ist.

XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort; salvatorische Klause

  1. Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers oder jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.
  2. Bezüglich der Einbeziehung dieser Bedingungen der GERNEP GmbH Etikettiertechnik und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.Die Anwendung des UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) wird durch die vorstehende Rechtswahl nicht ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Barbing soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.