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ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER GERNEP GMBH ETIKETTIERTECHNIK

I. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot

  1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der hier beschriebenen Allgemeinen Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers (Auftraggeber, Käufer) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle unsere Leistungen, unabhängig von der Rechtsnatur des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages. Sie gelten also sowohl für Kaufverträge als auch für Werkverträge, Werklieferungsverträge und für kombinierte Verträge.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils im Sinne von §310 BGB).
  5. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Besteller.
  6. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen ab Zugang annehmen.
  7. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen undAbweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

II. Unterlagen, Geschäftsgeheimnisse, Vorarbeiten

  1. An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Plänen, Abbildungen, Entwurfsarbeiten, Vorarbeiten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentums-und Urheberrecht, vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Wir dürfen vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich machen. Von uns übermittelte Unterlagen dürfen nur zur Vorbereitung des Vertragsschlusses und danach nur zur Vertragsdurchführung benutzt werden. Eine darüber hinausgehende Verwertung ist untersagt.
  2. Der Besteller darf unsere Geschäftsgeheimnisse sowie solche uns (im Sinne von §15 Aktiengesetz) verbundener Unternehmen, die ihm bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen. Wir dürfen Geschäftsgeheimnisse des Bestellers und ihm (im Sinne von §15 Aktiengesetz) verbundener Unternehmen, die uns bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen.
  3. Sowohl wir als auch der Besteller sind verpflichtet, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Organe und Arbeitnehmer die oben aufgeführten Verpflichtungen beachten.

III. Lieferzeit, Lieferumfang, Abnahme, Verzug

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und vollständigen Abklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse sowie vor Eingang einer vereinbartenAnzahlung.
  2. Die von uns geschuldete Leistung ist rechtzeitig erbracht, wenn wir den Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist ordnungsgemäß versendet oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt haben.
  3. Durch höhere Gewalt bedingte Leistungsstörungen begründen für den Besteller keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz) gegen die GERNEP GmbH. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens der GERNEP GmbH liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen der GERNEP GmbH nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Subunternehmern/Lieferanten, Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifune oder andere Unwetter, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel/ Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder und/oder sonstiger gewerblicher Transportunternehmen, Transportunfälle, Erdbeben, radioaktive Unfälle, physikalische oder künstliche Hindernisse jedweder Art auf der Baustelle/Produktionsstätte.
  4. In allen Fällen von der GERNEP GmbH nicht zu vertretenden Behinderungen, gleich welcher Art, ist die GERNEP GmbH berechtigt, vom Besteller eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und zusätzliche Zahlungen zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen
  5. Verzögert sich die Versendung auf Wunsch des Bestellers, so hat der Besteller die durch die Lagerung des Vertragsgegenstandes tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Im Falle einer Lagerung in einem unserer Betriebe sind wir berechtigt, einen pauschalierten Mindestbetrag von 0,5% des vereinbarten Preises für jeden Monat als Ersatz für die Mehrkosten zu verlangen. Der Nachweis höherer (durch uns) oder niedrigerer (durch den Besteller) Kosten wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen
  6. Nummer4 gilt auch für jeden anderen Fall eines Annahmeverzugs des Bestellers. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  7. Weitergehende Rechte unsererseits werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.
  8. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  9. Zur Ausführung von Teillieferungen sind wir berechtigt, wenn
    8.1 die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    8.2 die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und8.3dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Besteller erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  10. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die vertragsgegenständliche Ware als abgenommen, wenn
    9.1 die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist
    9.2 wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Nummer 9 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,
    9.3 seit der Lieferung oder Installation zwei Wochen vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. diegelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation eine Woche vergangen ist und
    9.4 der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

IV. Preise und Zahlung

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, gelten die vereinbarten Preise „ab Werk“. Die Versendungskosten einschließlich der Kosten der Verpackung, Beladung, Verstauung, Entladung sowie Transportversicherung trägt der Besteller.
  2. Zu allen Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer hinzu.
  3. Soweit wir nach der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransportder verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wieder verwendet werden kann, trägt der Besteller die bei uns anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung. Zusätzlich hat der Besteller gegebenenfalls die durch die Rücknahme der Transportverpackungen anfallenden Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben zu bezahlen.
  4. Transport-Container sind nicht Vertragsgegenstand und gelten nicht als Verpackung. Sie verbleiben in unserem Eigentum.Sie sind vom Besteller auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an uns zurückzusenden.
  5. Werkzeuge, Überschussmaterial, Schweißgasflaschen und sonstige Hilfsmittel sindnicht Vertragsgegenstand; sie verbleiben in unserem Eigentum. Sie sind vom Besteller auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an uns zurückzusenden.
  6. Der vereinbarte Preis ist sofort in voller Höhe nach Erhalt der Rechnung zu leisten, ohne Abzüge, Nachlässe oder Gebühren; ein Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  8. Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind und ihre Geltendmachung uns mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde.
  9. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen des Verkäufers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  10. Die GERNEP GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Die GERNEP GmbH wird diese dem Besteller auf Verlangen nachweisen. 
  11. Die GERNEP GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages der Besteller Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. Die GERNEP GmbH wird den zusätzlichen Aufwand dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Ware geht mit der Aushändigung der Ware an den ersten Beförderer auf den Besteller über.Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wirnoch weitere Kosten, z.B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage der Ware, selbst übernommen haben.
  2. Ist die Ware oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Besteller verursacht hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Veranlassen wir den Transport der Ware und entsteht an ihr nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so treten wir unsere eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Bestellers an diesen –unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche –ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen uns wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn wir Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage schulden.
  4. Transport-und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegenstandes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Verhältnis dieser zu uns finden im Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns zuunseren Gunsten auf entsprechende Sachverhalte gleichermaßen Anwendung.
  5. Der Besteller verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand sofort bei Entladung am Bestimmungsort auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und uns unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) aus vorgenanntem Grund, entfällt auch unsere Haftung für solche vom Haftungsausschluss der Transportversicherung(en) erfassten Schäden.

VI. Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Wir haften dem Besteller dafür, dass die vertragsgegenständliche Ware zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht, frei von Sach-und Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.
  2. Wir haften aber nicht für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    2.1 Mängel, die auf vom Besteller vorgegebene oder bestimmte Konstruktionen oder auf vom Besteller vorgegebene, bestimmte oder beigestellte Materialien, einschließlich Probematerialien, oder auf sonstigen Beistellungen des Bestellers beruhen;
    2.2Mängel oderSchäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder In-standsetzungsarbeiten vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen jegliche Haftung ausgeschlossen.
  3. Wir haften auch nicht für Verschleißteile im Sinne des nachfolgenden Absatzes der vertragsgegenständlichen Ware. Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers.Verschleißteil ist ein Teil, das an Stellen, an denen betriebsbedingt unvermeidbar Verschleiß auftritt, eingesetzt wird, um dadurch andere Betrachtungseinheiten vor Verschleiß zu schützen, und das vom Konzept her für den Austausch vorgesehen ist.
  4. Wegen eines Mangels an der vertragsgegenständlichen Ware, der unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 3 oben entsprechende Mängelansprüche des Bestellers begründet, hat der Besteller zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, wobei wir nach billigem Ermessen zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung wählen können. Beruhen Mängelansprüche darauf, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegen-standes übernommen haben, steht das Recht zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen, dem Besteller zu. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  5. Sofern nicht der Mangel eine Reparatur am Aufstellungsort erfordert, hat uns der Besteller auf entsprechende Aufforderung die mangelhaften Teile auf unsere Kosten zur Reparatur oder zur Ersatzlieferung zu übersenden.In einem solchen Falle gilt unsere Nacherfüllungspflicht hinsichtlich des mangelhaften Teils als vollständig erfüllt, wenn wir auf unsere Kosten dem Besteller das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksenden oder ein entsprechendes Ersatzteil zusenden.Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Handelt es sich bei dem mangelhaften Teil um ein von einem Dritten geliefertes Erzeugnis, so beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Dritten zustehen. Erst nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten durch den Besteller lebt unsere Eigenhaftung wieder auf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, falls unsere Haftung darauf beruht, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des vom Dritten gelieferten Erzeugnisses übernommen haben.
  7. DerBesteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und uns erkennbare Mängel unverzüglich mitzuteilen. Diese unverzügliche Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn sich später ein Mangel zeigt. Unterlässt der Besteller diese Mitteilung, so gilt der Vertragsgegenstand auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
  8. Nimmt der Besteller die von uns vertragsgemäß angebotene Nacherfüllung nicht an, so werden wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von der Haftung bzgl. des beanstandeten Mangels frei.
  9. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen, einschließlich derer, die sich aus den vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen ergeben, zur Geltendmachung seiner sonstigen Mängelansprüche berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt insbesondere dann vor, wenn wir eine von dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen oder wir die Nacherfüllung ungebührlich verzögern oder verweigern oder wenn eine zumutbare Anzahl von Nacherfüllungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat.
  10. Wir können die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Besteller den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.Der Besteller kann Zahlungen dem Grunde nach nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf das Vierfache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Macht der Besteller einen Mängelanspruch geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden Untersuchung durch uns heraus, dass der vom Besteller geltend gemachte Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so haben wir für unsere, insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchung, erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung aller Auslagen.
  11. Für Schadensersatzansprüche gelten die unten folgenden Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlüsse gemäß Ziffer

VII. Beschränkung bzw. Ausschluss unserer Haftung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs-und Bedienungsanleitungen als auch die von uns gegebenen Sicherheitshinweise sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Besteller unseren Instruktionen zu folgen, wie die Ware risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, so haften wir nicht für den daraus entstandenen Schaden.
  2. Beschränkung unserer Haftung bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden:Wir haften nicht für Mangelschäden (einschließlich Schäden aus entgangenem Gewinn) und nicht für Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen.
  3. Beschränkung unserer Haftung bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit:Jegliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf unserem groben Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen, sind ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht auf Vorliegen eines Mangels oder auf Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (sog. „Kardinalpflichten"), beruhen. Zu den sog. „Kardinalpflichten“ gehören die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz-und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.Selbst bei Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden unbeschadet anderer Haftungsbeschränkungen auf einen Betrag von EUR1.000.000 je Schadensfall beschränkt.
  4. Beschränkung unserer Haftung bei nicht typisch voraussehbaren Schäden:Jegliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf unserem groben Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen, sind, sofern diese nicht bereits gemäß der Beschränkung unserer Haftung bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer3) ausgeschlossen sind, der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz desjenigen Schadens, den wir bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Pflichtverletzung und/oder Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen (typisch voraussehbarer Schaden).
  5. Beschränkung unserer Haftung bei einer Leistungsstörung: Macht der Besteller gegen uns wegen einer Leistungsstörung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder statt der Leistung geltend und beruht dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), so ist dieser Schadensersatzanspruch, sofern er nicht bereits gemäß der Haftungsbeschränkungen zu unseren Gunsten bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer3) ausgeschlossen ist, über unsere die Haftungsbeschränkung auf den typisch voraussehbaren Schaden (Nummer4) hinaus, der Höhe nach beschränkt auf höchstens 10 % des Lieferpreises. Eine Leistungsstörung liegt dann vor, wenn bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Hindernisse auftreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung vertraglicher Pflichten erschweren oder ausschließen, oder wenn es zu einer Schädigung einer Vertragspartei durch die andere kommt.
  6. Beschränkung unserer Haftung bei einem Verzögerungsschaden:Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen zu unseren Gunsten bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer2), bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer3), nicht typisch voraussehbarer Schäden (Nummer4) und Leistungsstörungen (Nummer5), gelten auch für Ansprüche des Bestellers gegen uns auf Ersatz eines Verzögerungsschadens, sofern dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruht. Darüber hinaus sind sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung, in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, der Höhe nach beschränkt auf 0,5% für jede vollendete Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch auf höchstens 5% des Preises fürden Teil der Lieferungen, der wegen der Verzögerung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  7. Beschränkung unserer Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen: Jegliche Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen (§278 BGB), gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, sofern nicht durch grobe Schuld (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) des Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten verletzt wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In keinem Fall gehtunsere Haftung für einen Erfüllungsgehilfen weiter als unsere Haftung für eigenes Verschulden, wie diese sich unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen ergibt. Nach §278 BGB ist ein Erfüllungsgehilfe eine natürliche oder juristische Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.
  8. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag wegen von uns nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn wir unsere Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vertragsgemäß erbracht haben.
  9. Obige Haftungsbeschränkungen (Nummer 1 bis 8) gelten nicht für Ansprüche des Bestellers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  10. Bei Festlegung des Spediteurs durch den Besteller haften wir nicht für Kosten aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen oder für Zeitverzögerungen, die sich aus den Anforderungen des Luftsicherheitsgesetzes und den Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EG) Nr. 185/2010, (EU) Nr. 173/2012, (EG) Nr. 272/2009 sowie allen weiteren aktuellen nationalen wie internationalen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Der Besteller stellt uns von allen Kostenund Schäden auf erstes Anfordern frei, die sich insoweit aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen und daraus folgenden Zeitverzögerungen ergeben.

VIII. Verjährung

  1. Sofern Mängelansprüche nach dem Gesetz Verjährungsfristen von zwei Jahren unterliegen (z.B. §438 Abs.1 Nr.3 BGB; §634a Abs.1 Nr.1 BGB), werden diese Verjährungsfristen auf ein Jahr verkürzt. Von dieser Verkürzung der Verjährungsfristen ausgenommen sind Mängelansprüche des Bestellers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes und bei einer von uns übernommenen Montageverpflichtung mit der Vollendung der Montage. Falls wir eine Montage schulden, deren Fertigstellung jedoch vom Besteller nicht oder nicht vollständig ermöglicht wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens sechs Wochen nach dem letzten von uns angebotenen Zeitpunkt der Montage.
  3. Ist der Besteller im Verzug der Annahme, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eintritt des Annahmeverzugs.

IX. Software

Soweit wir dem Besteller Software überlassen, gilt Folgendes:

  1. Wir räumen dem Besteller an der überlassenen Software ein einfaches Nutzungsrecht gemäß §31 Abs.2 Urheberrechtsgesetz ein. §31 Abs.2 Urheberrechtsgesetz lautet: „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.“ Wir bleiben bezüglich der Software jederzeit alleiniger Inhaber aller Immaterialgüterrechte.
  2. Der Besteller ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur auf der vertragsgegenständlichen Ware berechtigt.
  3. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms/Quellcodes.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die überlassene Softwareauf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der vertragsgegenständlichen Ware zu nutzen.
  5. Der Besteller ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt, die Software unddie dazugehörige Dokumentation zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen. Überträgt der Besteller sein Unternehmen insgesamt auf einen Dritten, ist der Besteller berechtigt, dem Dritten das eingeräumte Nutzungsrecht zu übertragen. Veräußert der Besteller die Liefersache im normalen Geschäftsgang insgesamt an einen Dritten und ist dieser kein Wettbewerber unseres Unternehmens, sind wir verpflichtet, auf entsprechende Anforderung einer Übertragung des eingeräumten Nutzungsrechts zuzustimmen, sofern wir nicht begründet darlegen, dass dadurch die Gefahr besteht, dass Wettbewerber unseres Unternehmens Kenntnis von unserem geheimen Wissen (Geschäftsgeheimnisse) erhalten.
  6. Das Nutzungsrecht des Bestellers ist nicht ausschließlich. Wir sind berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden Nutzungsrechte jeglicher Art bezüglich der überlassenen Software einzuräumen.
  7. Der Besteller darf die überlassene Software keinem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und auch nicht unentgeltlich, zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.
  8. Der Besteller darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der überlassenen Software in keiner Form verändern.
  9. Der Besteller darf keine Kopie der überlassenen Software herstellen, ausgenommen die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie darf nicht gleichzeitig neben der Original-Software genutzt werden.
  10. Der Besteller darf die zur Software gehörige Dokumentation weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigen.
  11. Disassemblierung, Reverse Engineering oder Dekompilierung der Software ist untersagt. Der Besteller wird dies weder veranlassen noch gestatten, es sei denn, die Voraussetzungen des §69e Urheberrechtsgesetz liegen vor.
  12. Alle Eigentums-, Urheber-und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen uns zu. Gleiches gilt für Änderungen und Übersetzungen der Programme.
  13. Wir sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter beim Besteller durchzuführen. Der Besteller kann hieraus keine Ansprüche herleiten.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (diese sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird im Folgenden „Vorbehaltsware genannt) bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Besteller schuldet –einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent–, vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besteller nicht berechtigt, die Vorbehaltsware mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiterzuveräußern. Für den Fall, dass dem am Aufstellort geltenden Recht (lex rei sitae) das Sicherungsmittel „Eigentumsvorbehalt" unbekannt ist, ist statt-dessen dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, dasnach dem am Aufstellort geltenden Recht einem „Eigentumsvorbehalt“ sinngemäß am nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das typische Sicherungsmittel (z.B. „Pfandrecht“ oder „security interest, attached and perfected“) darstellt. Der Besteller ist zu Mitwirkungshandlungen (insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen), die nach dem am Aufstellort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts bzw. eines voll wirksamen anderen Sicherungsmittel erforderlich sind, verpflichtet.
  2. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält –insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wennwir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Besteller schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
  3. Der Besteller muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs-und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.Der Besteller darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält –insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir von ihm verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
  5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und wir uns bereits jetzt einig, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller für uns verwahren.
  6. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.
  7. Wenn der Besteller dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

XI. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort; salvatorische Klausel

  1. Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers oder jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.
  2. Bezüglich der Einbeziehung dieser Bedingungen der GERNEP GmbH Etikettiertechnik und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteienund ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.Die Anwendung des UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) wird durch die vorstehende Rechtswahl nicht ausgeschlossen.
  3. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Barbing.
  4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungenvereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.